Satzung
Satzung des Fördervereins des Kindergartens im Schloss Neuenburg e. V.
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§1 Name, Sitz und Eintragung
1. Der Verein führt den Namen “Förderverein des Kindergartens im Schloss Neuenburg e. V.” – im folgenden “Verein” genannt-.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Neuenburg und ist im Vereinsregister Varel eingetragen
§2 Ziel, Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für den Kindergarten im Schloss Neuenburg (Träger des Kindergartens: Gemeinde Zetel) zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke. Der Verein setzt seine gesamten Mittel hierfür ein.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person aus Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt in den Verein wird mit dem neuen Mitglied durch Aushändigung der schriftlichen Aufnahmebestätigung mitgeteilt.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnung der Vereinsorgane zu befolgen.
4. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit als ausschließlich förderndes Mitglied dem Verein beizutreten. Die fördernden Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§4 Beitrag
1. Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages sowie weitere Einzelheiten hierzu regelt die Beitragsordnung. Diese wird von der Mitgliederver-sammlung beschlossen.
§5 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist unter Einleitung einer Frist von 4 Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
4. Im Falle eines Ausschlusses werden die bis dahin entrichteten Beiträge nicht erstattet.
§6 Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§7 Vorstand
1. Den Gesamtvorstand des Vereins bilden:
a. der/die 1. Vorsitzende
b. der/die 2. Vorsitzende
c. der/die Kassenführer/in
d. der/die Schriftführer/in
e. der/die Pressewart/in
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der /die 1. Vorsitzende und der /die 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein nach außen, und zwar gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.
3. Weitere Mitglieder des Gesamtvorstandes können durch Geschäftsordnung vorgesehen werden.
4. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied benennen, welches die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds kommissarisch bis zur nächsten satzungsmäßigen Wahl wahrnimmt.
5. Zur Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat in beratender Funktion gewählt werden.
6. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorstand einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich.
§8 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr hat eine Mitgliederhauptversammlung stattzufinden. Diese Versammlung soll im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden. Zu dieser Versammlung werden die Mitglieder zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in der regionalen Tagespresse unter Angabe der Tagesordnungspunkte eingeladen.
2. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a. Bericht des Vorstandes
b. Bericht des Kassenführers
c. Bericht der Kassenprüfer
d. Entlastung des Vorstandes
e. Wahlen
f. Anträge der Mitglieder
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen:
a. Auf Beschluss des Vorstandes
b. Wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder dieses verlangen. Die Einberufung ist beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe zu beantragen.
4. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
5. Einberufende Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Tagesordnung muss in einem Punkt auf eine beabsichtigte Satzungsänderung hinweisen. Die Änderungen des Vereinszweckes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
7. Abstimmung und Wahlen können auf jederzeitigen Antrag eines Mitgliedes geheim und schriftlich erfolgen.
8. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll vom Schriftführer oder von einem anwesenden Vorstandsmitglied geführt, welches von einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben wird. In jedem Protokoll müssen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgehalten werden.
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wählt:
a. die Mitglieder des Vorstandes
b. die Kassenprüfer
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a. Entlastung des Vorstandes
b. Geschäftsordnung
c. Beitragsordnung
d. Satzungsänderungen
e. Beitritt zu anderen Verbänden
f. Auflösung des Vereins
§10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das komplette Vermögen an den Kindergarten im Schloss Neuenburg.
3. Die Begünstigten haben das ihnen zufallende Vermögen ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
§11 Kassenprüfung
1. Über die Jahreshauptversammlung sind vom Vorstand für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer zu bestimmen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Im Gründungsjahr wird ein Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr und der Zweite für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Kassenprüfer haben bei Bedarf, spätestens jedoch vor der Jahreshauptversammlung, Kassenprüfungen vorzunehmen. Das Ergebnis legen sin in einer Niederschrift fest, die dem Vorstand nach Abschluss der Prüfung zu übergeben ist. Einer der Kassenprüfer berichtet der Jahreshauptversammlung.
2. Die Kassenprüfer haben die Möglichkeit, jederzeit kurzfristig Kassenprüfungen durchzuführen
§12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr. Tag der Errichtung war der 03.02.1999.